Ihre Lohnsteuer wird so berechnet, als ob Sie das ganze Jahr über gleich viel verdient hätten. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig übers Jahr verteilt. Häufig stellt sich dabei heraus, dass man zu viel bezahlt hat und es gibt eine Lohnsteuergutschrift direkt auf Ihr Konto. Sie können nach Ablauf des Jahres Folgendes geltend machen:
- Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag einschließlich Kinderzuschlag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Mehrkindzuschlag
- Kinderfreibetrag
- Pendlerpauschale (soweit nicht schon gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht)
- Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
- Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
- Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Amtsbescheinigungen und Opferausweise.
Unter folgenden Voraussetzungen wird vom Finanzamt eine Arbeitnehmer Pflichtveranlagung durchgeführt:
- Wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist, die Voraussetzungen aber nicht vorliegen.
- Wenn Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.
- Wenn Sie ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen haben oder Ihrer Meldepflicht über die Änderung der Verhältnisse nicht nachgekommen sind.
- Wenn Sie unrichtige Angaben für die Steuerbefreiung von Kinderbetreuungskosten abgegeben haben oder Ihrer Meldepflicht über die Änderung der Verhältnisse nicht nachgekommen sind.